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Bürgerrecht / Einbürgerungen

Bürgergemeinde 
Mümliswil-Ramiswil

Bürgerrecht / Einbürgerungen

BürgerrechtEinbürgerung IMG 5583
Die Bürgergemeinde umfasst alle in Mümliswil-Ramiswil heimatberechtigten Personen ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz. Zurzeit umfasst die Bürgergemeinde 9’200 Bürgerinnen und Bürger. Davon sind ca. 1000 Personen in der Gemeinde ansässig. Das Ortsbürgerrecht hat heute keine Bedeutung mehr auf materielle sowie soziale Unterstützung.

Einbürgerungen
Jeder Schweizer und jede Schweizerin besitzt gleichzeitig das Gemeindebürgerrecht, das Kantonsbürgerrecht und das Schweizerbürgerrecht. Wer das Schweizer Bürgerrecht erwerben will, muss über eine Zusicherung des Schweizerbürgerrechtes, die Zusicherung des Gemeindebürgerrechtes und über das Kantonsbürgerrecht verfügen. 

Ausländische Staatsangehörige

Bei ausländischen Staatsangehörigen sind am Verfahren das Staatssekretariat für Migration, die Bürgergemeinde, das Zivilstandsamt am erworbenen Heimatort, das kantonale Amt für Justiz, die kantonale Einbürgerungskommission und der Regierungsrat beteiligt.

Nach § 12 bzw. § 14 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) vom 6. Juni 1993 (BGS 112.11) werden das Kantonsbürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht nur Personen verliehen, die sich - nebst einer bestimmten Wohnsitzdauer - darüber ausweisen, dass sie 

  1. handlungsfähig sind oder die gesetzliche Vertretung dem Gesuch zugestimmt hat;
  2. die schweizerische Rechtsordnung beachten;
  3. ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen;
  4. genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzen;
  5. die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und verstehen;
  6. mit den örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind.

 

Aufnahmepflicht

Im Gegensatz zu anderen Kantonen sind die Bürgergemeinden nach § 19 des Gesetzes verpflichtet, gesuchstellenden Personen das Gemeindebürgerrecht zu erteilen oder zuzusichern, sofern sie die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und als

  1. schweizerische Staatsangehörige in den letzten 10 Jahren ununterbrochen in der Gemeinde gelebt haben; 
  2. ausländische Staatsangehörige in den letzten 10 Jahren ununterbrochen in der Gemeinde gelebt, die Schulen grösstenteils in der Schweiz besucht und das Gesuch vor Vollendung des 22. Altersjahres gestellt haben.

Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Angaben, kann das Gesuchsformular bei der Bürgerschreiberin Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. angefordert werden.

 

Veröffentlicht am: 06. Oktober 2016